Die Vereinssatzung

§1 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, die Geselligkeit zu fördern und für Gesellschaftsspiele zu begeistern.

(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Spieles ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Verein verwendet.

(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Gewährleistung von regelmäßigem und geordnetem Spielbetrieb,

b) Durchführung von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Spielen und Spielsystemen,

c) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften,

d) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,

e) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen,

f) Veranstaltungen von Spielertreffen.

§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen »1. Einöder Rollenspiel Verein "Gedankenwelten"« und hat seinen Sitz in Homburg.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen »eingetragener Verein« (»e.V.«).

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder gut beleumundete Spielefreund werden.

(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.

(4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie nehmen an Veranstaltungen des Vereins teil.

(5) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht spielerisch betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuß und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Punkte in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung miteinzubringen.

(4) Die Vereinsmitglieder haben die Möglichkeit einzelne Vereinsausschußmitglieder oder den gesamten Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit vor Ende der Amtsperiode abzuwählen.

(5) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muß der Antrag von einem Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuß die Annahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens zum letzten Tag des laufenden Quartals mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem ersten des folgenden Quartals.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluß.

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von einem Monat bis zum Ende des jeweils laufenden Quartals einzuhalten.

(5) Der Ausschluß erfolgt,

a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit den Beitragszahlungen drei Monate nach Jahresbeginn, bzw. nach Quartalsbeginn in Verzug ist,

b) bei grob oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,

c) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d) wegen grobem unsportlichen oder unkammeradschaflichen Verhaltens,

e) aus sonstigen, schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(6) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

(7) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(8) Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen. Mitgliedsbeiträge werden für angebrochene Quartale nicht zurückerstattet.

§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuß festgesetzt werden.

(2) Soll die Aufnahmegebühr oder der Mitgliedsbeitrag erhöht werden, muß eine Mitgliederversammlung darüber mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden.

(3) Der Beitrag ist im Regelfall jährlich zu Jahresbeginn, andernfalls, nach Rücksprache mit dem Kassenwart, vierteljährlich zu Beginn jedes Quartals zu bezahlen.

(4) Der Beitrag ist auch dann für ein Quartal zu zahlen, wenn ein Mitglied während dieses Quartals austritt, oder erst während dieses Quartals eintritt.

(5) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand,

b) der Vereinsausschuß,

c) die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem 1.Vorsitzenden,

b) dem 2.Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassierer,

c) dem Zeugwart.

(2) Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

(3) Die Doppelbesetzung eines Amtes durch eine Person ist nicht zulässig.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(6) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 300,-DM pro Quartal belasten, ist eine einfache Stimmenmehrheit des Vereinsausschusses von Nöten.

Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 300,-DM pro Quartal belasten, für Dienstverträge und für Grundstücksverträge ist eine einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung nötig.

(7) Der Schriftführer hat die Aufgabe eine Mitschrift aller Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane zu führen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter unterschrieben werden müssen.

(8) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des 1. Vorstandes.

(9) Der Zeugwart ist für Vereinseigentum und Vereinsräumlichkeiten verantwortlich.

(10) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

Vorstandschaftswahlen werden immer im vierten Quartal des entsprechenden Jahres abgehalten.

(11) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1.Vorsitzende bzw. der 2.Vorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(12) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§9 Der Vereinsausschuß

(1) Dem Vereinsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder an.

(2) Der Vereinsausausschuß ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) Für die Einberufung und die Beschlußfassung gilt §8 Absatz 7 entsprechend.

(4) Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschußmitgliedern ernennt der Vereinsausschuß von sich aus eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im letzten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben wurde (Poststempel).

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10.Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist.

Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,

b) die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

d) Aufstellung des Haushaltsplanes.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

f) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

g) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.

§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1.Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

Jedes Mitglied hat eine Stimme und das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeführt werden.

(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt im Regelfall offen, auf Wunsch eines Vereinsmitglieds erfolgt sie geheim.

Falls ein Mitglied bei anderen Punkten eine geheime Abstimmung fordert, ist diese geheim durchzuführen.

(5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist nicht zu erreichen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschrift

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der jeweiligen Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§15 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Haftung des Vereins ist auf sein Vereinsvermögen beschränkt.

§16 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der Abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Verein, beim Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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