§1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, die Geselligkeit zu fördern und für
Gesellschaftsspiele zu begeistern.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Spieles ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel
des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für
die satzungsmäßigen Zwecke des Verein verwendet.
(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung von regelmäßigem und geordnetem Spielbetrieb,
b) Durchführung von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Spielen und Spielsystemen,
c) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften,
d) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,
e) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen,
f) Veranstaltungen von Spielertreffen.
§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »1. Einöder Rollenspiel Verein
"Gedankenwelten"« und hat seinen Sitz in Homburg.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen »eingetragener Verein«
(»e.V.«).
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder gut beleumundete Spielefreund werden.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und passiven
Mitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein
erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen
Mitglieder. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie nehmen an Veranstaltungen
des Vereins teil.
(5) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht spielerisch betätigen,
aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder haben das
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet
haben.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuß
und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Punkte in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung
miteinzubringen.
(4) Die Vereinsmitglieder haben die Möglichkeit einzelne Vereinsausschußmitglieder
oder den gesamten Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit vor Ende
der Amtsperiode abzuwählen.
(5) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche
für tatsächlich entstandene Auslagen.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen
sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Antragstellern, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muß der Antrag von einem Erziehungsberechtigten
unterzeichnet sein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuß
mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuß die Annahme ab,
so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder
umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens zum letzten Tag des laufenden
Quartals mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem ersten des folgenden Quartals.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von einem Monat bis zum Ende
des jeweils laufenden Quartals einzuhalten.
(5) Der Ausschluß erfolgt,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit den Beitragszahlungen
drei Monate nach Jahresbeginn, bzw. nach Quartalsbeginn in Verzug ist,
b) bei grob oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen
des Vereins,
c) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen grobem unsportlichen oder unkammeradschaflichen Verhaltens,
e) aus sonstigen, schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(6) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet
zunächst der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung
des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung
der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(7) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung
statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung zu geben.
(8) Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht
rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht
werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen und Spenden
ist ausgeschlossen. Mitgliedsbeiträge werden für angebrochene Quartale
nicht zurückerstattet.
§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag,
deren Höhe vom Vereinsausschuß festgesetzt werden.
(2) Soll die Aufnahmegebühr oder der Mitgliedsbeitrag erhöht werden,
muß eine Mitgliederversammlung darüber mit einfacher Stimmenmehrheit
entscheiden.
(3) Der Beitrag ist im Regelfall jährlich zu Jahresbeginn, andernfalls,
nach Rücksprache mit dem Kassenwart, vierteljährlich zu Beginn jedes
Quartals zu bezahlen.
(4) Der Beitrag ist auch dann für ein Quartal zu zahlen, wenn ein Mitglied
während dieses Quartals austritt, oder erst während dieses Quartals
eintritt.
(5) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr
vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand,
b) der Vereinsausschuß,
c) die Mitgliederversammlung.
§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1.Vorsitzenden,
b) dem 2.Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
c) dem Zeugwart.
(2) Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
(3) Die Doppelbesetzung eines Amtes durch eine Person ist nicht zulässig.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern
gemeinsam vertreten.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(6) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht
mehr als 300,-DM pro Quartal belasten, ist eine einfache Stimmenmehrheit des
Vereinsausschusses von Nöten.
Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 300,-DM pro Quartal
belasten, für Dienstverträge und für Grundstücksverträge
ist eine einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung nötig.
(7) Der Schriftführer hat die Aufgabe eine Mitschrift aller Versammlungen
und Sitzungen der Vereinsorgane zu führen, die vom Schriftführer und
Versammlungsleiter unterschrieben werden müssen.
(8) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über
die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift
des Kassierers und des 1. Vorstandes.
(9) Der Zeugwart ist für Vereinseigentum und Vereinsräumlichkeiten
verantwortlich.
(10) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
Vorstandschaftswahlen werden immer im vierten Quartal des entsprechenden Jahres
abgehalten.
(11) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die
vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden berufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1.Vorsitzende
bzw. der 2.Vorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit der selben
Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten
Sitzung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(12) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder
das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
bestellen.
§9 Der Vereinsausschuß
(1) Dem Vereinsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und zwei
weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahren gewählte
volljährige Vereinsmitglieder an.
(2) Der Vereinsausausschuß ist für die in der Satzung niedergelegten
und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben
zuständig.
(3) Für die Einberufung und die Beschlußfassung gilt §8 Absatz
7 entsprechend.
(4) Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten
Ausschußmitgliedern ernennt der Vereinsausschuß von sich aus eine
Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst
im letzten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist
beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift
zur Post gegeben wurde (Poststempel).
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10.Teil der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung
einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen
eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit
hinzuweisen.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,
b) die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die
Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch-
und Kassenführung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts
der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
d) Aufstellung des Haushaltsplanes.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen
ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten.
g) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.
§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende,
bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1.Vorsitzenden
bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der abgegebenen Stimmen, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor.
Jedes Mitglied hat eine Stimme und das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeführt werden.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht
gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer
erfolgt im Regelfall offen, auf Wunsch eines Vereinsmitglieds erfolgt sie geheim.
Falls ein Mitglied bei anderen Punkten eine geheime Abstimmung fordert, ist
diese geheim durchzuführen.
(5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder sowie
der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen
Stimmen erforderlich.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten
Ämter und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist
nicht zu erreichen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen
erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen
abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los.
§13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschrift
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung
sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der jeweiligen Sitzung und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen,
die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der
Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung
der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen.
§15 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich
zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(3) Die Haftung des Vereins ist auf sein Vereinsvermögen beschränkt.
§16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung,
wobei drei Viertel der Abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen
müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei
Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Verein, beim Erlöschen oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Seite ist Teil der Webpräsenz der Gedankenwelten
e.V..
Die Rechte an den Artikeln liegen bei ihren Autoren.
Die Webpräsenz wird von der nMedien
GbR freundlich unterstützt.